Gesamtarbeitsverträge (GAV) sind Verträge zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Sie sind in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.
Die schweizerische Natursteinbranche verfügt über einen eigenen, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (gültig ab 1. Januar 2021, allgemeinverbindlich erklärt auf 1. Januar 2022, mit Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2023).
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z. B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z. B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) abbauen, produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren. Überdies gilt der Gesamtarbeitsvertrag für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Veredelungs-Arbeiten (z. B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen (betrieblicher Geltungsbereich gemäss Art. 1.2 GAV Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie).
Sozialpartner des NVS sind die Gewerkschaften Unia (www.unia.ch) und Syna (www.syna.ch).
Nebenstehend können der Gesamtarbeitsvertrag, die Zusatzvereinbarung 2024 sowie das Formular «Einzelvertragspartner» als PDF heruntergeladen werden.