Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sowie das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ArG) mit den dazugehörigen Verordnungen 1 bis 5 stipulieren, dass der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit in seinem Betrieb verantwortlich ist.

Die in diesem Zusammenhang geforderte Beizugspflicht von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit ist in der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, http://www.ekas.ch) konkretisiert. Diese Richtlinie ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft, wurde auf Beginn des Jahres 2007 überarbeitet und hat aktuell den Stand vom 1. Januar 2017.

Der NVS arbeitet in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz u. a. auch eng mit der Suva zusammen. Speziell sei an dieser Stelle auf die gemeinsam erarbeitete Broschüre "Aspesthaltiger Serpentinit" hingewiesen. Sie kann unter "Download" als PDF heruntergeladen werden: Als "Serpentinit" bezeichnete Natursteine (sei es im petrografischen Sinne oder in der Handelsbezeichnung) können Asbest enthalten. Für die Ausführung von Reparatur- und Restaurationsarbeiten mit asbesthaltigen Serpentiniten in Baudenkmälern und/oder an bereits bestehenden Bauten ist eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Umwelt BAFU notwendig. Anträge können mittels "Antrag auf Ausnahmebewilligung für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Serpentinite" beim Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien, 3003 Bern, oder direkt via E-Mail an chemicals@bafu.admin.ch eingereicht werden.

Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand und wenden Sie sich bei Unsicherheiten an einen Geologen. Für weitere Auskünfte: serpentinit@nvs.ch.

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